Unternehmensentlastungsgesetz (UEG)
Mit der Schaffung des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG) will der Gesetzgeber Unternehmen administrativ entlasten. Einen wesentlichen Beitrag leistet hier die zentrale elektronische Plattform EasyGov als Online-Schalter für Unternehmen. Die Bestimmungen sind im vierten Abschnitt des UEG zu finden.
Umsetzung und Inkraftsetzung
Das UEG wurde am 29. September 2023 in der Schlussabstimmung vom National- und Ständerat angenommen. Die Inkraftsetzung des UEG soll in Etappen erfolgen. In Bezug auf EasyGov bedeutet dies, dass – mit Ausnahme von Artikel 11 UEG – sämtliche EasyGov-Bestimmungen des vierten Abschnittes des UEG am 1. April 2024 in Kraft treten konnten. Artikel 11 UEG, welcher die Verpflichtung zum Zugänglichmachen von digitalen Behördenleistungen beim Vollzug von Bundesrecht auf EasyGov vorsieht, wird gemäss aktuellem Stand im Verlauf des Jahres 2027 – d.h. sobald die entsprechende Verordnung vorliegt – in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch das ganze UEG abschliessend in Kraft treten.
Weiterführende Unterlagen
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG)
- Unternehmensentlastungsgesetz vom 29. September 2023
- Verabschiedung des UEG durch die Eidgenössischen Räte; Chronologie des Geschäftes mit Ratsunterlagen: 22.082 | Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz UEG) | Geschäft | Das Schweizer Parlament
- Medienmitteilung vom 15.03.2024: Bundesrat setzt Unternehmensentlastungsgesetz in Kraft